Wer gewählt werden will, muss auf sich aufmerksam machen. Das geht bereits lang im Vorfeld eines Wahldatums los. Aber, am Anfang nur eingeschränkt.

Einen Partei-Infostand darf ich jederzeit aufstellen, z.B. in der Einkaufsstraße, wo sich viele Menschen aufhalten. Dieser Infostand muss aber bei der Gemeinde angemeldet und genehmigt werden. Hier dürfen aber keine „Wählt Mich“ Aufforderungen zu sehen sein, denn es ist ein allgemeiner Infostand.

Man darf auch Plakate aufhängen, um für eine Partei-Grillparty zu werben, aber, sobald es in der Öffentlichkeit ist, muss man selbst Plakate am Laternenpfahl genehmigen lassen. Auch hier keine  „Wählt Mich“ Aufforderungen oder Einladung durch „Ihren Bürgermeisterkandidaten“.

Jede Gemeinde kann selbst festlegen, was im öffentlichen Raum erlaubt ist und was nicht. In der Regel werden Laternenpfähle genehmigungs- und gebührenfrei genutzt.


 

Dann kommt die heiße Phase: (blaue Schrift: angepasst am 8. Juli 2026)

Für die Stadt Delmenhorst gilt, wie fast überall:
Öffentlicher Raum (also z.B. Laternenpfähle) oder diese sehr großen Wahlplakate darf man normalerweise erst acht Wochen vor der Kommunalwahl am 13. September, also eigentlich ab Montag, 13. Juli, aufhängen. Dabei müssen alle Richtlinien und Gesetze eingehalten werden. Verkehrszeichen dürfen nicht behängt werden, es muss alles Wettersicher sein usw. Dazu müssen sie hoch anbrecht sein, niemand soll sich den Kopf stoßen, oder in der Sicht behindert werden.

Jedoch hat ein aktueller Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Bauen am 7. Juli 2026 (Nds. MBI. Nr. 325) dieses angepasst. Das Ministerium hat damit die bestehenden Regelungen zur Lautsprecher- und Plakatwerbung anlässlich von Wahlen modifiziert. Die neue Verordnung besagt, dass der zulässige Zeitraum für die Wahlwerbung bereits am direkt vorhergehenden Sonntag beginnen kann, sofern der reguläre Starttermin eigentlich auf einen Samstag oder Sonntag gefallen wäre. Damit darf auch in Delmenhorst bereits am kommenden Sonntag, 12. Juli 2026 plakatiert werden.


 

Nachfolgend nur allgemeine Hinweise, fragt immer bei eurer Gemeinde nach – kein Anspruch auf Rechtssicherheit

Sind die Großflächenplakate als Werbeanlagen im Sinne der Nds. Bauordnung (NBauO) genehmigungspflichtig? Nein. Werbeanlagen, die vorübergehend für die öffentlichen Wahlen oder Abstimmungen angebracht oder aufgestellt werden, sind baugenehmigungsfrei (lfd. Nr. 10.4 zu §60 Abs. 1 NBauO). Aber Gemeinden können festlegen, wo diese Tafeln stehen dürfen.

Es gibt auch Gemeinden / Städte, bei denen sich alle Parteien durch einen Ratsbeschluss geeinigt haben, keine Einzelplakate zuzulassen. Dann werden von der Gemeinde neutrale Großflächenwände aufgestellt, auf der jede Partei, jeder Einzelbewerber ein Plakat in der passen Größe ankleben darf. Damit verhindert man den Wildwuchs.

Was darf man noch machen: Wahlwerbung „Wählt mich“ in Briefkästen stecken (außer, es ist ein Verbots-Aufkleber angebracht), Infostände jetzt mit „Wählt mich“, aber auch der gute alte Lautsprecherwagen ist erlaubt (macht nur seit vielen Jahren niemand mehr)

Die für die Kommunalwahl geltenden Regelungen zum Anbringen von Wahlwerbung beziehen sich grundsätzlich auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen. Für das Aufstellen bzw. Aufhängen von Wahlplakaten u.a. an Laternenmasten im öffentlichen Raum gelten die festgelegten Fristen und Vorgaben.

Gebäude, die neutral bleiben müssen, sind jedoch schon verboten, also Schulen, Kindergärten, Rathaus oder Gerichtsgebäude. Abstand einhalten. Auch im Umkreis von Wahllokalen soll nicht plakatiert werden, am Wahlsonntag DARF NICHT plakatiert sein.

Und es darf nur innerhalb der Stadtgrenzen (es zählt das gelbe Ortsschild) losgelegt werden, auch wenn das Stadtgebiet größer ist (die Kaserne ist z.B. in Delmenhorst, aber außerhalb des gelben Stadtschildes).


WICHTIG ist das Impressum auf einem Wahlplakat oder Flyer
optimal in Verbindung mit einem QR-Code

Das Niedersächsische Pressegesetz sieht in § 8 für Druckerzeugnisse im Geltungsbereich des Gesetzes eine Impressumspflicht vor. Die Ausnahmetatbestände kommen für die Veröffentlichungen von Wahlen (Plakate, Flyer, Wurfsendungen, etc.) nicht in Betracht. Der Impressumspflicht wird insbesondere nicht Genüge geleistet, wenn lediglich eine E-Mail-Adresse angegeben wird. Folgende Angaben werden nach § 8 verlangt: Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag Name und Anschrift des
Verfassers oder des Herausgebers. Die Landeswahlleitung macht darauf aufmerksam, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt und Bußgelder bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen kann.

Ein QR-Code muss nicht sein, unterstützt aber die Informationspflicht. Es gibt bereits gute Beispiele, vor allem kleinerer Parteien.

Übrigens: das Impressum der auf Plakaten und Flyern muss wie eine landungsfähige Anschrift, wie z.B. auf Internetseiten, aussehen. Das kann ein relativ langer Text sein.

Und es muss für Normalseher lesbar sein aus 2 m Entfernung zum Plakat, wenn es in 2 m Höhe hängt (tiefer geht auch nicht, denn Sichtfelder müssen freibleiben.

 


Und zu Guter Letzt
Wahlwerbung auf privaten Grundstücken ist hiervon grundsätzlich nicht erfasst. Erforderlich ist allerdings in jedem Fall die Zustimmung des Grundstückseigentümers. Im Einzelfall sind ggf. weitere Vorschriften, insbesondere der Verkehrssicherheit zu beachten. Dies gilt vor allem bei großflächigen Werbeanlagen oder Standorten mit möglicher Auswirkung auf den Straßenverkehr. Dabei ist auch auf privatem Grundstück stets sicherzustellen, dass durch die Wahlwerbung keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit entsteht.

Hier dazu ein guter Artikel der Kreiszeitung über das private Aufstellen eines Bürgermeisterkandidaten in Bassum.
https://www.kreiszeitung.de/lokales/diepholz/bassum-ort51127/ein-buergermeisterkandidat-in-bassum-startet-in-plakatwahlkampf-94355690.html

 

Hinweis: beachtet bitte immer alle Gesetze, die in der Kommune gelten. Es können auch Fehler in diesem Text sein, wir übernehmen keine Verantwortung !!

 

Hinweise der Stadt Delmenhorst: https://www.delmenhorst.de/rat-politik/wahlen/index.php